Stiftungszweck

Die Else Kröner-Fresenius-Stiftung dient der Förderung medizinischer Wissenschaft und unterstützt humanitäre Projekte. Der Stiftungszweck ist im § 2 der Verfassung der Else Kröner-Fresenius-Stiftung verankert.
Büste von Else Kröner
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der medizinischen Wissenschaft, und zwar vorrangig auf den Gebieten der Erforschung und der Behandlung von Erkrankungen, einschließlich der Entwicklung von Geräten und Präparaten, beispielsweise von künstlichen Nieren. Die Stiftung darf nur solche Forschungsaufgaben fördern, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich sind.
    Zweck der Stiftung ist ferner die Förderung der Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten oder sonstigen in der Krankenbehandlung und Krankenpflege, vornehmlich auf dem Gebiet der Dialyse tätigen Personen, sowie der Förderung der Bildung und Erziehung besonders begabter Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten.
     
  2. Unter Beachtung des § 53 AO verfolgt die Stiftung auch mildtätige Zwecke durch Unterstützung von Personen, die aufgrund einer materiellen Notlage vor allem für ihre medizinische Versorgung oder die infolge ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, einschließlich der Förderung von Unfallgeschädigten und deren Altenhilfe.
     
  3. Die Stiftung kann Projekte im In- und Ausland fördern.
     
  4. Zur Erreichung der Stiftungszwecke nach Absätzen 1 und 2 wird die Stiftung selbst tätig und/oder schaltet Hilfspersonen ein, welche diese Stiftungszwecke verfolgen. Die Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 erfolgt insbesondere durch die Förderung wissenschaftlicher Projekte, Veranstaltung von Symposien, Gewährung von Stiftungsprofessuren und Stipendien, Förderung wissenschaftlicher Publikationen oder durch Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von Forschungsvorhaben.
     
  5. Die Stiftung kann auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zur Verfügung stellen. Die Stiftung kann für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuer-begünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Mittel beschaffen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO).